Wer sich durch die Bestimmungen und Regelungen der Pflegegesetzgebung kämpfen muss, der braucht dringend Hilfe und Rat vom Experten.
Wir bieten Ihnen Beratungsbesuche
Pflegebedürftige der Pflegestufe I und II, die sich von Angehörigen versorgen lassen, sind dazu verpflichtet, alle sechs Monate „die Beratung einer zugelassenen Pflegeeinrichtung abzurufen“ (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Bei Pflegestufe III muss man sich alle drei Monate die Beratung der Profis ins Haus holen, um „die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen“.
Unsere Mitarbeiter kommen nach Vereinbarung zu Ihnen nach Hause, begutachten die gesamte Pflegesituation und den Pflegezustand des Pflegebedürftigen, geben dazu Hilfestellung, Tipps zu Pflegehilfsmitteln und pflegefachliche Ratschläge.
Individuelle Beratungen
Im Rahmen der Behandlungspflege leiten wir Sie an, Tätigkeiten selbst durchzuführen, z.B. eine Insulinspritze selbst zu setzen.
Pflegeschulungen für Angehörige
Wir bieten Schulungen, in denen Sie unter anderem über Mobilisierungs- und Lagerungsmethoden informiert werden, über Rücken schonende Transfer-Methoden, über Ernährung und Prophylaxen (z.B. Dekubitus), über Hilfsmittel, Pflegeversicherung und Recht. (§ 45, SGB XI)
Pflegehilfsmittelberatung
Pflegebedürftige bekommen dann Pflegehilfsmittel, wenn die Produkte pflegerische Tätigkeiten erleichtern, Beschwerden lindern oder die eigenständige Lebensführung unterstützen. Wir können Ihnen empfehlen, was Sie brauchen, und sie bei Antragstellung und Beschaffung unterstützen.
Die Pflegekassen stellen Pflegebetten, Rollatoren oder Hausnotrufgeräte zur Verfügung – meistens leihweise. Bei einem Kauf müssen Sie einen Anteil selbst übernehmen.
Für Umbauten in Badezimmer oder Türverbreiterungen (für Rollstühle) erhalten Sie abhängig von Ihrem Einkommen einen Zuschuss bis zu 2.557 Euro.
Hilfe bei Antragsstellungen
Profitieren Sie von unserer Erfahrung im Umgang mit Behörden und Kostenträgern.
Wenn Sie einen Antrag auf Pflegeeinstufung gestellt haben, dann überprüft ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) bei seinem Besuch Ihre Pflegebedürftigkeit in vier Bereichen: Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung.
Für alle Tätigkeiten, die für die Pflege notwendig sind, setzt der MDK einen zeitlichen Aufwand (Zeitkorridor) fest. Die festgestellte Summe in Minuten ist Grundlage für eine Einstufung. Die Pflegeversicherung gewährt dann monatliche finanzielle Hilfen:
Pflegestufe I erhalten Sie, wenn Sie im Wochendurchschnitt mindestens 90 Minuten täglich Hilfe brauchen, 45 Minuten davon als Grundpflege (waschen, anziehen, betten, lagern, mobilisieren). Übernimmt ein Pflegedienst diese Aufgaben, dann erhält dieser eine Pflegesachleistung bis 440 Euro. Werden Sie von einem Angehörigen versorgt, erhalten Sie dafür ein Pflegegeld in Höhe von 225 Euro. Es ist aber bei allen Pflegestufen jederzeit möglich Angehörigen- und Profipflege zu kombinieren. Wir beraten Sie gerne.
Pflegestufe II erhalten Sie, wenn Sie im Wochendurchschnitt mindestens drei Stunden täglich Hilfe brauchen – davon zwei Stunden Grundpflege – und die Haushaltsversorgung komplett abgeben muss: Pflegesachleistung bis 1.040 Euro, Pflegegeld: 430 Euro.
Pflegestufe III erhalten Sie, wenn Sier im Wochendurchschnitt mindesten fünf Stunden täglich Hilfe brauchen – davon vier Stunden Grundpflege sowie regelmäßig Hilfe in den Nachtstunden. Eine Betreuung rund um die Uhr muss gewährleistet sein: Pflegesachleistung bis 1.510 EUR, in besonderen Härtefällen bis 1.825 Euro, Pflegegeld 685 Euro.
Begleitung bei MDK-Gutachten
Weil während des Gutachterbesuchs ein Spezialist mit Laien spricht, kann es leicht zu Missverständnissen kommen. Die meisten älteren Menschen sind zum Beispiel dazu erzogen worden, keine Umstände zu machen. Das führt manchmal dazu, dass der Betroffene angibt, manche Dinge noch ganz gut selbst zu können oder dass er den Eindruck erwecken möchte, dass er eigentlich keine Hilfe benötigt.
Vor dem Gutachterbesuch ist deshalb eine Beratung sinnvoll. Auch wenn einer unserer Mitarbeiter während des Prüftermins anwesend ist, lassen sich mögliche Fehler in der Einschätzung der Pflegebedürftigkeit vermeiden.