Wann brauche ich Hilfe und wer gilt als pflegebedürftig?
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die auf Dauer (mindestens 6 Monate) wegen Krankheit oder Behinderung bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben auf Hilfe angewiesen sind, also bei der Körperpflege, der Ernährung, bei Mobilität und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Wer entscheidet, ob ich Anspruch auf häusliche Pflege habe?
Ob und wie stark Sie pflegebedürftig sind, stellt ein/e Gutachter/in des Medizinischen Dienstes der Pflegekassen (MDK) fest. Dafür werden vier Bereiche beurteilt: Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Für alle Tätigkeiten, die für die Pflege notwendig sind, berechnet der MDK den zeitlichen Aufwand (Zeitkorridore). Die festgestellte Summe in Minuten bildet die Grundlage für die Einordnung in einer der drei Pflegestufen.
Wer bezahlt die Pflege?
Die Krankenkasse zahlt für Leistungen, die von Ihrem Arzt verordnet werden („Rezept“). Dies wird im fünften Sozialgesetzbuch geregelt (SGB V).
Die Pflegekassezahlt – wenn Pflegestufe I, II oder III anerkannt ist – im Rahmen der gesetzlich festgelegten Leistungen. Dies regelt das elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Der Pflegebedürftige zahlt aus eigener Tasche, wenn die Pflegekasse nicht für die Kosten eintritt. Oder er zahlt, wenn die Kosten die gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen übersteigen.
Der Sozialhilfeträger zahlt, wenn weder Kranken- oder Pflegekasse Leistungen übernehmen bzw. das Einkommen/Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreicht. Dies regelt das zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Wird nur im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe benötigt, besteht kein Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse.
Wie stelle ich einen Antrag auf Pflegeleistungen?
Um Pflegeleistungen zu erhalten, stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Wir beraten und unterstützen Sie gerne beim Ausfüllen und bei allen notwendigen Formalitäten. Nach drei bis vier Wochen besucht Sie ein/e Gutachter/in des Medizinischen Dienstes der Pflegekassen (MDK). Wenn Sie möchten, übernehmen wir die Terminabsprache und lassen Sie auch während der Prüfung nicht allein.
Wie kann ich Pflegehilfsmittel und technische Hilfen bekommen?
Pflegehilfsmittel bekommen Sie dann, wenn die Produkte pflegerische Tätigkeiten erleichtern, Beschwerden lindern oder die eigenständige Lebensführung unterstützen. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse, wenn eine der drei Pflegestufen vorliegt.
Allerdings müssen Sie einen Eigenanteil übernehmen. Er beträgt 10%, mindestens jedoch aber 25 Euro . In finanziellen Härtefällen befreit die Pflegekasse auch von der Zuzahlungspflicht. Erhält eine pflegebedürftige Person mit einer Pflegestufe zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe), dann zahlt die Pflegekasse monatlich 31 Euro dazu.
Aber auch Menschen, die keine Pflegestufe haben, können ein Hilfsmittel vom Arzt verordnet (Rezept) bekommen, wenn dieses ihre Eigenständigkeit erhält und fördert (z.B. einen Rollator). Wir beraten Sie gern, damit Sie rechtzeitig die benötigten Hilfen erhalten.
Kann ich einen Zuschuss bekommen für Wohnungsanpassungen?
Die Pflegekasse kann Ihnen finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung Ihres individuellen Wohnumfeldes gewähren. Dies betrifft beispielsweise technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall Ihre häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird. Solche Zuschüsse können Sie aber auch dann erhalten, wenn Sie auf diese Weise ein eigenständigeres Leben führen können. Wir beraten Sie und helfen Ihnen auch hier gerne bei den notwendigen Formalitäten.
Ich werde von Angehörigen gepflegt. Was passiert wenn diese in Urlaub fahren oder krank werden?
Selbstverständlich bekommen Sie von uns jederzeit jede gewünschte Hilfe, Pflege und Unterstützung. Wenn es um die Finanzierung bzw. Verrechnung geht, dann haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Wählen Sie die Kombination von Sachleistung (Leistungen, die wir direkt mit der Kasse verrechnen) und Pflegegeld (das Sie für die Angehörigenpflege erhalten). Die gewählte Festlegung der Kombinationsleistung gilt dann für wenigsten sechs Monate. Wir beraten Sie dazu gerne.
- Pflegen Ihre Angehörigen Sie bereits seit mindestens einem Jahr, dann besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege (maximal 28 Tage pro Jahr), wenn diese in Urlaub fahren oder selbst krank werden. Dann übernehmen wir auf Wunsch die Pflege und rechnen unsere Leistungen mit der Pflegekasse direkt ab.
Was passiert, wenn ich mehr Pflege benötige? Muss ich dann in ein Pflegeheim?
Wenn sich Ihre Pflegebedürftigkeit erhöht und die bis dahin erbrachten Leistungen nicht mehr ausreichen, können Sie eine höhere Pflegestufe beantragen, um mehr Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Sollte es alleine gar nicht mehr gehen, dann bedeutet das für sie aber keinen Umzug ins Pflegeheim. Wir bieten Ihnen auf Wunsch die Möglichkeit in einer von uns betreuten Wohngemeinschaft zu leben, in der sie leben können wie zu Hause und eine qualifizierte Versorgung rund um die Uhr erhalten.
Was ist, wenn ich mit einer Pflegemitarbeiterin nicht zurechtkomme?
Uns liegt sehr viel daran, dass Sie mit uns zufrieden sind. Sollten Sie doch mal etwas auf dem Herzen haben, so wenden Sie sich bitte direkt an unsere Pflegedienstleitung, Herrn Schubach oder Frau Kindler. Wir helfen Ihnen gern bei Ihrem Anliegen und finden immer eine Lösung – für jedes Problem.
Muss ich dem Pflegedienst einen Schlüssel aushändigen?
Nein. So lange Sie in der Lage sind, unseren Mitarbeitern die Tür zu öffnen, ist es natürlich nicht erforderlich, uns einen Schlüssel auszuhändigen. Nimmt Ihre Pflegebedürftigkeit jedoch zu, so dass Ihnen der Gang zur Tür nur schwer oder gar nicht mehr möglich ist, dann sollten Sie uns einen oder mehrere Schlüssel aushändigen. Aber keine Sorge: Wir halten alles in einem Schlüsselprotokoll fest, und wir respektieren Ihre Privatsphäre, in dem wir uns am Eingang durch Rufen bemerkbar machen, bevor wir näher treten.